Umsichtig handeln – Nachweise von Schülerinnen und Schülern bei 3G-Beschränkungen

Liebe Schülerinnen und Schüler,

liebe Eltern und Erziehungsberechtigten,

das MSB hat in der letzten Woche zu den Nachweisen, die im Rahmen der verbindlichen Schultestungen auf Wunsch ausgestellt werden können, wie folgt informiert:

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung (§ 2 Absatz 8 Satz 3) gelten im öffentlichen Leben außerhalb der Schule „Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet“.

Daher benötigen nach § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bei 3G-Beschränkungen keinen Nachweis mehr, sofern nicht im Zweifelsfall allein das Alter nachgewiesen werden muss. Sie benötigen also weder einen Negativtestnachweis der Schule oder einer anderen Teststelle noch eine Bescheinigung über den Schulbesuch. Für alle Lebensbereiche außerhalb der Schule gilt eine Testfiktion.

Bei Jugendlichen ab 16 Jahren lässt sich indes für Außenstehende nicht immer mit Gewissheit feststellen, dass sie der Schulpflicht unterliegen. Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren sieht § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung seit dem 23. August 2021 deshalb die Vorlage einer „Bescheinigung der Schule“ vor. Diese Bescheinigung wird – wie bisher – nach § 3 Absatz 4 Coronabetreuungsverordnung erteilt, wenn sich die Schülerin oder der Schüler einem schulischen Selbsttest mit negativem Ergebnis unterzogen hat. Sie gilt für die Dauer von 48 Stunden ab Ausstellung als Nachweis.

Das MSB stellt klar, dass die oben genannte Nachweisregelung für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren nur außerschulisch gilt.

Nur die regelmäßige Teilnahme an Schultestungen, die für nicht geimpfte oder genesene Personen verpflichtend ist, begründet die Erleichterungen im außerschulischen Bereich.

Unser verantwortungsvolles Handeln unterstützt den erwünschten Präsenzbetrieb der Schule auf besondere Weise.

Herzlichst

Eva Graß-Marx