Satzung des Fördervereins

 Satzung des Fördervereins für die Gesamtschule im Gänsewinkel der Stadt Schwerte e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein für die Gesamtschule im Gänsewinkel der Stadt Schwerte e. V“.
    1. Er hat seinen Sitz in Schwerte und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen unter der Nummer 20433 eingetragen.
    2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Gesamtschule, um sie ideell, materiell und personell zu unterstützen und für ihren Ausbau zu einem echten     Bildungszentrum zu sorgen. Dazu gehören insbesondere der Ganztagsbetrieb und     alle schulischen Aktivitäten in der unterrichtsfreien Zeit. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

  1.  Der Verein verfolgt sein Ziel in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit     Schulpflegschaft und Schulleitung.
  2.  Das Bestehen des Vereins ist an die Existenz der Gesamtschule im Gänsewinkel als     einer integrierten und differenzierten Gesamtschule gebunden.
  3.  Die finanziellen Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-    den. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4.  Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder finanzielle noch sonstige     Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins erhalten.
  5.  Im Rahmen des Schulprogrammes werden im Sinne der Erziehung zum Antirassismus Projekte gefördert, die den Eine-Welt-Gedanken zum Inhalt haben.

§ 3 Mitgliedschaft

 Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen und bereit sind, einen jährlichen Beitrag zu zahlen.

  1.  Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand . Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller die Satzung an.  Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der     Mitgliedschaft durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer.
  2.   Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Darüber hinaus sind Spenden erbeten. Der Mitgliedsbeitrag wird im 1. Jahr der Mitgliedschaft nach schriftlicher Ankündigung  einbehalten. In den Folgejahren wird der Mitgliedsbeitrag ohne weitere Ankündigung jeweils zum 15.03. eines jeden Jahres einbehalten.
  3.  Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich durch einfachen Brief oder durch Email an den Förderverein gekündigt werden. Gehen Kündigungen der Mitgliedschaft nicht mit einer Frist von 14 Tagen bis zum 31.12. (Ende des Geschäftsjahres) dem     Förderverein zu, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Ansonsten erlischt sie automatisch mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn das Kind die Schule verlässt.
  4.  Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren     Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder  dessen Ansehen schädigt.
  5.  Der Ausschluss von Mitgliedern bei Rückstand der Beitragszahlung ist die alleinige Entscheidung des Vorstandes. Der rückständige Beitrag muss schriftlich angemahnt werden mit dem Hinweis auf den bestehenden Ausschluss.

 § 4 Organe

  Die Organe des Vereins sind:

  1.     die Mitgliederversammlung,
  2.     der Vorstand.

 § 5 Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  1.  Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Einberufung muss durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen erfolgen.
  2.   Den Versammlungsvorsitz führt ein Vorstandsmitglied.
  3.   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  • Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Genehmigung der Jahresrechnung (Einnahmen und Ausgaben)
  • Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins.
  1.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt, sie müssen innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Dem Antrag muss ein Vorschlag zur     Tagesordnung beigefügt sein.
  2.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl erschienener Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  3.  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, der aus den in § 6 Abs. 1 genannten Mitgliedern besteht sowie dem/der Kassenprüfer/rin, und dem/der stellvertretenden Kassenprüfer/in. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
  4.  Zur Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen dürfen nur nach vorheriger Ankündigung beschlossen werden.
  5.  Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 § 6 Vorstand

 Der Vorstand des Vereines besteht aus einem/r Vorsitzenden und mindestens 3 weiteren, jedoch höchstens 10 weiteren Vorstandsmitgliedern, darunter 1 Stellvertreter/in, 1 Schriftführer/in und 1 Kassierer/in.

  1.   Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
  2.  Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes können die restlichen Vorstandsmitglieder Ersatzmitglieder, die bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung     im Amt bleiben, bestimmen.
  3.  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich.
  4.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung wenigstens 14 Tage vorher eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  5.  Für dringliche Entscheidungen muss der/die Vorsitzende die Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes einholen. Dies kann auch elektronisch erfolgen.
  6.  Nach außen wird der Verein im Sinne des § 26 BGB durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen einer der/die Vorsitzende oder sein/e /ihre Stellvertreter/in sein muss. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen,     das von  dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in  zu unterzeichnen ist und den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist. Erfolgt bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung kein Widerspruch, so ist die Niederschrift genehmigt.

§  7 Kassenprüfung

 Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.

  1.  Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres     festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§  8 Datenschutz

 Der Vorstand verpflichtet sich, die Daten der Mitglieder sorgfältig zu verwalten und geheim zu halten.

  1.  Der Vorstand unterschreibt eine Verpflichtungserklärung gemäß DSGVO.
  2.  Eine Weitergabe der Daten der Mitglieder an Dritte ist ausgeschlossen.
  3.  Die Daten der Mitglieder werden für Anschreiben und den Beitragseinzug verwendet.
  4.  Die Mitglieder erhalten schriftlich eine Datenschutzerklärung.

§  9 Auflösung des Vereines

 Falls die Gesamtschule im Gänsewinkel aufgelöst wird oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, soll das Vereinsvermögen einer anerkannten gemeinnützigen Kinderhilfsorganisation, hier „SOS Kinderdörfer“ zufließen.

  1.  Soll der Verein aus anderen Gründen aufgelöst werden, dann bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen des Vereines kommt dann der Gesamtschule im Gänsewinkel zugute.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

 Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.06.2018 beschlossen.

  1.  Die geänderte Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

 
Schwerte, den 20.06.2018


Förderverein für die Gesamtschule
im Gänsewinkel der Stadt Schwerte e. V.


Heike Wegener
Vorsitzende